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Heizkosten- und Energiekostenzuschuss - Aktion 2022/2023

Wer wird gefördert?

Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenzen betragen für den Heizkostenzuschuss:

  • Alleinstehende: 1.200 Euro

  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.800 Euro

  • für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe: 390 Euro

  • für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt: 535 Euro

  • für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 360 Euro

  • Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49 Euro

Diese Einkommensgrenzen betragen für den Energiekostenzuschuss:

  • Alleinstehende: 985 Euro

  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.5500 Euro

  • für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe: 390 Euro

  • für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt: 535 Euro

  • für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 360 Euro

  • Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49 Euro

Der Energiekostenzuschuss wird ausschließlich Personen gewährt, die den OÖ. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben. Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Auf­wendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivil­dienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinder­betreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe. Bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbstständigen" die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.

Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachts­geld), die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages bei Minderjährigen, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension bei Minderjährigen), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflege­geldgesetzen, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA, Grundrente nach den KOVG/OFG, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.; von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von 232,49 Euro abgezogen. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2020 nachzuweisen.


Was wird gefördert?

Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkosten-/Energiekostenzuschuss gewährt.


Wie wird gefördert?

Gewährung eines Heizkosten- und/oder eines Energiekostenzuschusses für die Heizperiode 2022/2023

  • in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Der Energiekostenzuschuss wird ausschließlich Personen gewährt, die den OÖ. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?


  • Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkosten-/Energiekostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).

  • Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung der Anträge sowie für die Auszahlung der Zuschüsse zuständig.

  • Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.

  • Ein Heizkosten-/Energiekostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkosten-/Energiekostenzuschuss an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).

  • Personen, die ihren Brennstoff ausschließlich aus eigenen Energiequellen abdecken, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss.

  • An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhalts­berechtigte/n sorgepflichtig ist.

  • Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.

  • Der Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.


Abwicklung / Antragstellung

Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschusses ist ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt einzubringen. Dort liegen auch die entsprechenden Antragsformblätter auf. Die Antragsfrist läuft vom 2. Jänner 2023 bis spätestens 28. April 2023. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2022.







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