Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2020 für die Heizperiode 2020/2021 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen. Der Antrag steht hier zum Download bereit:
Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:
1. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt EUR 152,00 bei Unterschreiten der in Punkt 3. festgesetzten Einkommensgrenze.
2. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich). Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw. bestanden haben. Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.
3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgende Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
Alleinstehende EUR 950,-
Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1.500,-
für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe EUR 240,-
für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 520,-
für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 350,-
Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49,-
4. Die Antragsfrist läuft vom 11. Jänner 2021 bis 23. April 2021. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020.
5. Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
6. Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.
7. An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist.
8. Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.
9. Der Heizkostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.
10. Einkommensermittlung: Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.
Bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbstständigen" die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.
11. Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten
Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA, Grundrente nach den KOVG/OFG, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.; Von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von EUR 232,49,- abgezogen.
Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2020 nachzuweisen.
12. Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2020 ganzjährig Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
Bei nicht ganzjährig durchgängigem Mindestsicherungsbezug im Jahr 2020 steht dem/der Antragsteller/in nur dann der Heizkostenzuschuss zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell keinerlei Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr bezogen werden. Für im Jahr 2020 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.
Dies gilt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
13. Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2020 ganzjährig Leistungen aus dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) bezogen haben, bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell ein Antrag auf Leistungen des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) gestellt wurde bzw. Leistungen bezogen werden, haben einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, sofern das das monatliche Netto-Haushaltseinkommen des Jahres 2020 die festgesetzten Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
14. Die Antrag stellende Person berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, als auszahlende Stelle der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG, darüber Auskunft einzuholen, ob die Antrag stellende Person einen Antrag auf BMS bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG gestellt hat, aktuell Mindestsicherung oder Sozialhilfe nach Oö. SOHAG bezieht oder im abgelaufenen Jahr 2020 bezogen hat.
15. Einkommensberechnung - Sonderfälle
Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden, wie beispielsweise alle auf Tagsätze beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhaltszahlungen mit Ausnahme des Kindesunterhalts (Alimente, Waisenpension), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. (= monatliches Einkommen x 12 : 14).
Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate 2020 heranzuziehen.
Bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich ist das Jahreseinkommen nicht durch 14 sondern auf die analoge Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.
16. Einkommensermittlung bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen
Bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen ist die soziale Bedürftigkeit vorrangig durch die Art ihrer Lebensführung zu beurteilen. Eine Beurteilung nach dem letzten Einkommensteuerbescheid soll nur in Ausnahmefällen und mangels anderer Möglichkeiten erfolgen. In diesem Fall ist die Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 in der gültigen Fassung anzuwenden.
17. Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten
Die Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten ist nach den Richtlinien des ASVG/ BSVG (monatliches landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/Aufgabe 2019 gemäß beiliegender Tabelle) vorzunehmen.
Diese Tabelle (insgesamt 13 Seiten) enthält sowohl das Einkommen bei Bewirtschaftung (der in der Spalte BEW 70% angeführte Betrag entspricht dem monatlichen Nettoeinkommen [es handelt sich hierbei um 70% des jeweils geltenden valorisierten Versicherungswertes]) als auch die Aufgabepauschale bei bereits erfolgter Übergabe des Betriebes. Bei der Aufgabepauschale (EINF für Einzelpersonen und FAM für Familien) handelt es sich um jenen Betrag, der auch bei der Berechnung der Höhe einer allfälligen Ausgleichszulage angesetzt wird. Dieses Pauschale erhöht sich ab einem gewissen Einheitswert (EW 3.900 EINF und EW 5.600 FAM.) nicht mehr, so dass diese Beträge auf den Seiten 2 bis 13 nicht mehr fortgeschrieben werden, sehr wohl aber anzuwenden sind.
18. Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf
Für volljährige Menschen, auch über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus, denen auf Grund eines besonderen Betreuungsbedarfes die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, gilt immer der Richtsatz für Alleinstehende von 950,- Euro.
Die erhöhte Familienbeihilfe wird aber in diesen Fällen NICHT zum Einkommen gezählt.
19. Ermittlung der Haushaltszugehörigkeit
Im Falle einer Änderung der Haushaltsgröße innerhalb des Jahres 2020 ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit einer Person maßgeblich, ob sie während der überwiegenden Zeit (ab 184 Tagen) des Jahres 2020 dem Haushalt angehört hat.
Überwiegt z.B. beim Tod einer/eines Ehepartnerin/-partners der Zeitraum des Ehestandes, ist der Richtsatz für ein Ehepaar und auch das Ehepaareinkommen heranzuziehen. Überwiegt jedoch der Zeitraum als Witwe/r ist der Richtsatz für Alleinstehende und folglich auch ausschließlich deren/dessen Einkommen heranzuziehen. In diesen Fällen kann häufig eine Durchrechnung nur für jenen überwiegenden Zeitraum vorgenommen werden.
Bei einer sich aus anderen Gründen verändernden Zahl der Haushaltszugehörigen während der Antragsfrist ist analog vorzugehen.
20. Heizkostennachweis
Nachdem der Heizkostenzuschuss für alle Energieträger gewährt wird und davon auszugehen ist, dass für alle Wohnungen/Haushalte Heizkosten anfallen, ist ein besonderer Nachweis von Heizkosten (Rechnungsvorlage) im Regelfall nicht erforderlich. Sehr wohl kann aber im Zweifelsfalle die Vorlage diesbezüglicher Rechnungen von der Gemeinde verlangt werden.
21. Allfällige Covid-19-bedingte Zuwendungen des Bundes sind nicht auf den Oö. Heizkostenzuschuss anzurechnen.
Hinsichtlich der administrativen Abwicklung dieser Heizkostenzuschussaktion und zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgehensweise wird Folgendes festgehalten:
Einbindung der Gemeinden und Sozialhilfeverbände
Gemäß Beschluss der Oö. Landesregierung erfolgt die Abwicklung der Heizkostenzuschussaktion wiederum über die Gemeinden. Diese Vorgangsweise ist nicht nur verwaltungsökonomisch, sondern sichert den Anspruchsberechtigten auch die rasche Verfügbarkeit des zustehenden Heizkostenzuschusses und hat sich zudem bei allen bisherigen Aktionen als sehr zweckmäßig erwiesen.
Die Gemeinden sind gemäß § 67 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet.
Die Gemeinden haben daher die Anträge entgegenzunehmen, die Anspruchsberechtigung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Heizkostenzuschuss auszuzahlen, wobei die Gemeinden dringend ersucht werden, die Auszahlung umgehend nach Feststellung der Anspruchsberechtigung und nicht erst nach erfolgter Abrechnung und dem Einlangen der Landesmittel vorzunehmen, zumindest jedoch bis spätestens 8 Wochen nach Antragstellung.
Es wird jedoch empfohlen, die Auszahlung bereits innerhalb der ersten 4 Wochen nach Antragstellung vorzunehmen, um möglichst unmittelbar auf den Bedarf der Antragsteller/innen zu reagieren.
Für die Abrechnung des Heizkostenzuschusses mit dem Land Oberösterreich erstellt die Gemeinde eine Liste der Beihilfenempfänger/innen (fortlaufende Nummer, Familien- und Vorname, Anschrift, Betrag; Gesamtbetrag der ausbezahlten Heizkostenzuschüsse, sowie Zahl der jeweils ausbezahlten Zuschüsse und im Falle einer eigenen Aktion, ob richtliniengemäß eine Anrechnung auf den Landeszuschuss erfolgte [Muster Gemeindeliste bzw. Dokument liegt bei]) und übermittelt diese bis spätestens 30. April 2021 an die Bezirkshauptmannschaft.
Die Bezirkshauptmannschaft / der Magistrat legt der Abteilung Soziales des Amtes der oö. Landesregierung bis längstens 19. Mai 2021 eine Gesamtaufstellung des politischen Bezirkes (Gemeinde, Anzahl der jeweiligen Heizkostenzuschussempfänger/innen, Höhe der Gesamtsumme der von den Gemeinden ausbezahlten Heizkostenzuschüsse, bei Durchführung einer eigenen Gemeindeaktion, Angabe, ob diese Zuschüsse richtliniengemäß beim Landeszuschuss angerech-net wurden (ansonsten bleibt diese Spalte leer), Gesamtsumme der im Bezirk von den Gemeinden ausbezahlten Heizkostenzuschüsse, Gesamtbetrag der vom Land zu refundierenden Heizkostenzuschüsse [Muster Bezirksliste bzw. Dokument liegt bei]) vor.
Die Anträge selbst verbleiben wiederum bei der Gemeinde. Die von den Gemeinden erstellte Liste der Zuschussempfänger/innen verbleibt bei der Bezirkshauptmannschaft. Es steht den Sozialhilfeverbänden frei, Ausgaben der Gemeinden sofort oder erst nach Einlangen der Vergütung des Landes zu ersetzen; die Vergütung erfolgt im Wege der Bezirkshauptmannschaft/des SHV.
Allfällige von den Gemeinden aus ihren Mitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse sind bei dem vom Land gewährten Heizkostenzuschuss anzurechnen, so dass an einen Haushalt bei Anspruch auf den Landesheizkostenzuschuss in Summe nur ein Zuschuss von EUR 152,00,- ausbezahlt werden darf. (Die Auszahlung eines gemeindeeigenen Heizkostenzuschusses neben dem Landesheizkostenzuschuss ist nicht möglich). Die Gemeinden können den jeweils zustehenden Landesheizkostenzuschuss jedoch in voller Höhe von EUR 152,00,- pro Haushalt mit dem Land verrechnen.
Auskünfte zum Heizkostenzuschuss
Für Antragsteller/innen ist jeweils die entsprechende Wohnsitzgemeinde zuständig
Auskünfte für Behörden erfolgt durch die Abteilung Soziales:
Für telefonische Auskünfte steht Ihnen
Frau Elke CHRISTL – DW 15464
Frau Elisabeth GREIBICH – DW 15218
Frau Silvia HAIDER - DW 15748
Frau Veronika RAAB – DW 15237 jeweils Mo - Fr 08:00 – 12:00 Uhr gerne zur Verfügung.
Anfragen per Mail bitte an so.post@ooe.gv.at
Antrags- und Abrechnungsformulare für die Heizkostenzuschussaktion 2020/2021
Das Land Oberösterreich beabsichtigt, die Heizkostenzuschussaktion wiederum zumindest hinsichtlich der Einkommensart der Zuschussbezieher und ihrer Staatsangehörigkeit auszuwerten.
Die Gemeinden werden daher ersucht, diese Daten gleichzeitig mit der Abrechnung der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln (Statistikformblatt bzw. Dokument liegt bei).
Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, mit dem gleichen Statistikformblatt hierüber eine summenmäßige Zusammenfassung der Gemeindedaten ebenfalls gemeinsam mit der Abrechnung der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung vorzulegen.
Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, diesen Erlass auch den Sozialberatungsstellen zur Kenntnis zu bringen.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Städte mit eigenem Statut.
Es wird ersucht, die gesetzten Termine unbedingt einzuhalten.
Das Land behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der Anspruchsberechtigungen vor.
Das Antragsformular steht ab sofort im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich
sowie im Gemnet zur Verfügung.
Während im Antragsformular auf der Homepage des Landes wegen der unbeschränkten Zugriffsmöglichkeit die Spalte Einkommensgrenze nicht ausfüllbar ist, kann diese in dem im Gemnet zur Verfügung stehenden Antragsformular jedoch ausgefüllt werden. Somit ist den Gemeinden eine vollständige online Ausfertigung des Heizkostenzuschussantrages möglich.
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